Kosten und Gebühren

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit richten sich - sofern keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde - nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden in Gebühren ausgedrückt.
Die Gebühren werden dabei zunächst bestimmt vom so genannten Gegenstandswert, also dem Wert, der Ihrem Interesse in der Angelegenheit entspricht. Haben Ihre Mieter etwa Mietrückstände in Höhe von zwei Monatsmieten zu je 400,00 Euro, liegt der Gegenstandswert bei 800,00 Euro. Der Tabelle in Anlage II zum RVG ist dann die 1-fache Gebühr für die konkrete Angelegenheit zu entnehmen, wobei die Gebührensprünge stufenweise erfolgen.
Das RVG weist sodann in Anlage I den verschiedenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts eigene Gebührensätze zu, mit denen die 1-fache Gebühr zu multiplizieren ist. Die Gebührensätze sind zumeist abhängig vom Aufwand und Umfang der Angelegenheit.

Gerne klären wir Sie schon vor unserer Tätigkeit über die zu erwartenden Kosten unserer Beauftragung und ggf. über deren Ersatzfähigkeit auf. Zögern Sie nicht uns hierauf anzusprechen.